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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für
die Personalvermittlung der simplecon GmbH

1. Soweit nicht im Einzelfall eine andere schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, gelten ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der simplecon GmbH (nachfolgend “simplecon” genannt). Sie gelten für alle Verträge zur Personalvermittlung und zu allen übrigen Personaldienstleistungen. Hiervon abweichende Bedingungen des Auftraggebers gelten als widersprochen und sind ausgeschlossen.
2. Der Auftraggeber erkennt bei Verträgen zur Personalvermittlung die ursächliche Beratungs-, Such- und Vermittlungstätigkeit von simplecon an.
3. Daten über zu besetzende Positionen und über Bewerber werden nur erhoben, verarbeitet und genutzt, soweit dies zur Projektentwicklung erforderlich ist. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die ihm erteilten Daten und Auskünfte nicht zweckentfremdet zu verwenden oder an Dritte weiterzuleiten. Die Parteien verpflichten sich wechselseitig zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz und tragen für deren Einhaltung Sorge. Die vorstehenden Verpflichtungen bestehen auch nach Beendigung der Zusammenarbeit fort.
4. Die von simplecon gemachten Angaben zu einem Bewerber beruhen auf den ihr durch den Bewerber selbst erteilten Informationen bzw. auf Informationen durch Dritte. Eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben kann simplecon daher nicht übernehmen.
5. simplecon übernimmt keine Besetzungsgarantie und keine Gewähr dafür, dass der Bewerber die vom Auftraggeber gesetzten Erwartungen erfüllt oder bestimmte Arbeitsergebnisse erzielt. Eine Gewährleistung für die Arbeit des vermittelten Bewerbers ist ausgeschlossen.
6. Im Übrigen richtet sich die Haftung simplecon nach den gesetzlichen Vorschriften. Bei fahrlässig verursachten Schäden haftet simplecon nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden. Dies gilt nicht für Körperschäden/Todesfälle. Eine Haftung von simplecon für mittelbare Schäden und Folgeschäden ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.
7. Soweit simplecon aufgrund vom Auftraggeber zu vertretender Verstöße gegen das AGG von einem Bewerber in Anspruch genommen wird, stellt der Auftraggeber simplecon diesbezüglich von sämtlichen Ansprüchen inklusive Rechtsverfolgungskosten frei.
8. Hat sich ein durch simplecon vorgestellter Bewerber bereits zu einem früheren Zeitpunkt oder parallel beim Auftraggeber beworben, so ist der Auftraggeber verpflichtet, simplecon hierüber innerhalb von 3 Werktagen schriftlich und nachweislich zu informieren. In diesem Fall erbringt simplecon keine weiteren Leistungen bezüglich dieses Bewerbers. Der Auftraggeber kann simplecon jedoch anweisen, auch bezüglich dieses Bewerbers weiterzuarbeiten. Unterrichtet der Auftraggeber simplecon nicht innerhalb von 3 Werktagen über die frühere oder parallele Bewerbung des vorgestellten Bewerbers, so haftet er für den Schaden, welcher simplecon dadurch entstanden ist, dass simplecon mangels rechtzeitiger Benachrichtigung weiterhin tätig gewesen ist.
9. Das Vermittlungshonorar von simplecon beträgt 30% des mit dem Bewerber vereinbarten Jahresbruttogehalts.
10. Ein Vertrag zur Personalvermittlung kann jederzeit mit einer Einhaltung einer Frist von 30 Tagen von beiden Vertragsparteien gekündigt werden. Als Zeitpunkt der Kündigung gilt der Posteingang bei simplecon bzw. beim Auftraggeber (Eingangsstempel). Kommt ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und einem von simplecon vorgeschlagenen Bewerber nach Kündigung des Vertrages zur Personalvermittlung zustande, so wird das Honorar in Höhe von 30% dennoch in voller Höhe fällig. Die bis zum Zeitpunkt der Kündigung entstandenen Kosten aus allen übrigen vereinbarten und erbrachten Leistungen sind simplecon ebenfalls ohne Abzug zu erstatten; diese Regelung gilt ausdrücklich auch für Anzeigen, die zwar schon in Auftrag gegeben, aber noch nicht veröffentlich worden sind.
11. Der Anspruch von simplecon auf ein Vermittlungshonorar (letzte Rate) wird, sofern nichts anderes vereinbart wurde, durch Abschluss eines gültigen Arbeitsvertrages zwischen Arbeitgeber und Bewerber begründet. Dabei ist es unerheblich, ob der Bewerber über die im Anforderungsprofil beschriebenen Qualifikationen tatsächlich verfügt. Kündigt eine der beiden Parteien den Arbeitsvertrag vor Arbeitsantritt oder tritt der Bewerber nicht an, so bleibt der Anspruch von simplecon auf das Honorar sowie auf Erstattung der Kosten aus allen übrigen vereinbarten und erbrachten Leistungen dennoch bestehen.
12. Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Abschluss eines Arbeitsvertrages mit einem von simplecon vorgeschlagenen und/oder beurteilten Bewerber innerhalb von 3 Tagen nach Vertragsunterzeichnung von simplecon schriftlich anzuzeigen (Kopie des Arbeitsvertrages).
13. Wird der Arbeitsvertrag zu anderen als den angebotenen Bedingungen abgeschlossen oder kommt er mit einem anderen durch simplecon vorgeschlagenen und/oder beurteilten Bewerber zustande oder wird ein Bewerber für einen von der Stellenbeschreibung abweichenden Arbeitsplatz vorgesehen, so berührt dies den Honoraranspruch von simplecon nicht.
14. Das Honorar wird auch dann fällig, wenn ein Vertrag bis zu zwölf Monate nach Präsentation mit einem von simplecon vorgeschlagenen Kandidaten geschlossen wird.
15. Die Rückerstattung der Vermittlungsprovision wird grundsätzlich ausgeschlossen.
16. Der Rechnungsbetrag ist mit Zugang der Rechnung ohne Abzug fällig und innerhalb von 8 Tagen nach Zugang der Rechnung zu zahlen, wobei es auf den Zahlungseingang bei simplecon ankommt. Bei nicht fristgerechter Zahlung gerät der Auftraggeber auch ohne Mahnung in Verzug.
17. Bewerber und andere bei Vorstellungsgesprächen präsentierte Personen sind nicht berechtigt, Honorar oder Geldleistungen entgegenzunehmen, die simplecon durch die Auftragsabwicklung zustehen.
18. Kosten, die den Bewerbern im Zusammenhang mit Vorstellungsgesprächen bei simplecon oder beim Auftraggeber entstehen, sind auf Verlangen des Bewerbers vom Auftraggeber nach den gesetzlichen Regelungen zu erstatten.
19. Mündliche Nebenabreden bestehen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht. Alle Änderungen und Nachträge zum Vertrag bedürfen der Schrift- oder Textform; auch mündliche oder telefonische Zusagen müssen zu ihrer Wirksamkeit schriftlich oder in Textform bestätigt werden.
20. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des deutschen Internationalen Privatrechts. Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Zusammenhang mit dem Vertrag ist Hamburg. Dies gilt ausdrücklich auch für Streitigkeiten in Urkunden-, Wechsel- und Scheckverfahren.
21. Sollte eine Bestimmung des Vertrages oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen lückenhaft oder unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit des Vertrages  und der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Es gilt dann eine solche Regelung als vereinbart, die zulässiger Weise dem zum Ausdruck gebrachten Vertragswillen am nächsten kommt.